Die SchülerInnenfreifahrt im Gelegenheitsverkehr stellt eine Ergänzung zum vorhandenen Linienverkehr dar. Auf die Einrichtung einer SchülerInnenfreifahrt (SchülerInnenbeförderung im Gelegenheitsverkehr) besteht kein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Es besteht aber die Möglichkeit einer Unterstützung in Form einer Schulfahrtbeihilfe.

Vielfach musste bereits festgestellt werden, dass zur Beförderung weniger SchülerInnen auf kurzen Strecken kein Verkehrsunternehmen für die Durchführung gefunden werden konnte. In allen Fällen, in denen eine solche Beförderung durch ein konzessioniertes Verkehrsunternehmen nicht möglich ist, wird darauf hingewiesen, dass die Eltern für die Bewältigung des Schulweges ihrer Kinder – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe haben. Diese Beihilfe gebührt auch dann, wenn das Kind für einen Teil des Schulweges kostenlos ein Verkehrsmittel benutzen kann, für den Zuweg zu diesem Verkehrsmittel jedoch keine kostenlose Beförderungsmöglichkeit besteht und dieser Zuweg mindestens 2 Kilometer lang ist.

Antragsformulare (Beih. 85) für die Schulfahrtbeihilfe liegen in den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich, teilweise aber auch bei den Gemeindeämtern auf. Die Anträge sind frühestens nach Beendigung des Schuljahres, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.

   
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